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Hauptverhandlung wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a.
Datum: 09.11.2022
Kurzbeschreibung: Mitteilung über Hauptverhandlungen in Strafsachen 14.11. – 18.11.2022 (KW 46)
Mitteilung über Hauptverhandlungen in Strafsachen 14.11. – 18.11.2022 (KW 46)
Hauptverhandlung wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a.
Landgericht Karlsruhe
Hans-Thoma-Straße 7
76133 Karlsruhe
5 KLs 510 Js 20375/15
Termine:
Montag 14.11.2022 09:30 Uhr Sitzungssaal 125
Montag 21.11.2022 09:30 Uhr Sitzungssaal 125
Dienstag 22.11.2022 09:30 Uhr Sitzungssaal 125
Montag 28.11.2022 09:30 Uhr Sitzungssaal 125
Dienstag 29.11.2022 09:30 Uhr Sitzungssaal 125
Montag 05.12.2022 09:30 Uhr Sitzungssaal 125
Dienstag 13.12.2022 09:30 Uhr Sitzungssaal 125
Montag 19.12.2022 09:30 Uhr Sitzungssaal 125
Dienstag 03.01.2023 09:30 Uhr Sitzungssaal 125
Montag 16.01.2023 09:30 Uhr Sitzungssaal 125
Ein 40-jähriger deutscher Staatsangehöriger muss sich vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Karlsruhe wegen u.a. Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verantworten.
Ihm wird vorgeworfen, im Jahr 2014 Teil der Freiburger Salafisten-Szene gewesen zu sein und im Sommer 2014 den Entschluss gefasst zu haben, einen deutschen Staatsangehörigen zu radikalisieren und ihn – entweder als Kämpfer oder als Selbstmordattentäter – dem bewaffneten Jihad zuzuführen.
Spätestens ab August 2014 soll der Angeklagte diese Person dazu veranlasst haben, sich in Syrien bzw. dem Irak dem sog. IS oder einer anderen jihadistischen Gruppierung anzuschließen und sich dort in Ausübung des bewaffneten Jihads entweder als Kämpfer in kriegerische Aktivitäten gegen den Irak oder Syrien zu begeben oder aber ein Selbstmordattentat zum Nachteil der irakischen oder syrischen Regierungstruppen zu verüben.
Aufgrund der finanziellen und planerischen Unterstützung durch den Angeklagten soll diese radikalisierte Person im Spätherbst 2014 in das syrisch-irakische Krisengebiet gelangt sein und sich dort dem sog. IS oder einer anderen jihadistischen Gruppierung angeschlossen haben, wo die Person - wie vom Angeklagten zumindest als möglich erachtet und billigend in Kauf genommen - in den Besitz einer Handfeuerwaffe und Sprengstoff gekommen sein und den Umgang mit einer solchen Waffe sowie die Durchführung eines Sprengstoffanschlages erlernt haben soll.