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Schnelle Verurteilung nach Diebstahl am Hauptbahnhof
Datum: 26.08.2025
Kurzbeschreibung:
Pressemitteilung
Schnelle Verurteilung nach Diebstahl am Hauptbahnhof
(Karlsruhe, 26.08.2025)
Am späten Sonntagabend (24. August) machte sich ein 29-Jähriger aufgrund eines Diebstahlsdeliktes im Zug strafbar. Eine Verurteilung erfolgte direkt am nächsten Tag.
Gegen 22:00 Uhr befanden sich die 28- und 30-jährigen Geschädigten, indischer Staatsangehörigkeit, im IC 2540 (Fahrtstrecke Köln – Karlsruhe). Beim Halt am Karlsruher Hauptbahnhof bemerkten sie das Fehlen ihres Koffers. Das Ehepaar begab sich unverzüglich zur Wache der Bundespolizei. Der Aussage der Geschädigten zu Folge wurde das Gepäckstück zwischen dem Halt am Heidelberger Hauptbahnhof und dem Endhalt in Karlsruhe entwendet.
Eine Personenbeschreibung führte zu einem Tatverdächtigen, der bereits zuvor an den Hauptbahnhöfen Heidelberg und Karlsruhe routinemäßig kontrolliert wurde.
Eine Auswertung der Aufnahmen der Videoüberwachungsanlage bestätigte den Verdacht. Der 29-jährige algerische Staatsangehörige betrat demnach in Heidelberg den betroffenen Zug ohne Reisegepäck und verließ diesen in Karlsruhe mit dem entwendeten Koffer.
Beamte der Bundespolizei fuhren die Wohnanschrift des Beschuldigten an und nahmen diesen vorläufig fest. Das Diebesgut führte er bei sich. Dieses wurden sichergestellt und den Geschädigten zurückgegeben. Bei einer späteren Überprüfung des Inhalts durch die Eigentümer stellte sich heraus, dass einige Kleidungsstücke entwendet wurden.
Der 29-Jährige wurde daraufhin am Montag, 25. August, vom Amtsgericht Karlsruhe im beschleunigten Verfahren wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 400,00 Euro verurteilt.
Informationen zum beschleunigten Verfahren: Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Es ist lediglich vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage. Vorrangig wird das Verfahren dabei gegenüber Beschuldigten angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Hier stellt das beschleunigte Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sicher, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.
